Lieferketten-Gesetz – EU-Kommission:
Lieferkettengesetz – Vorschlag der EU-Kommission:
Die Europäische Kommission hat am 23. Februar 2022 einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen angenommen. Der Vorschlag zielt darauf ab, ein nachhaltiges und verantwortungsvolles unternehmerisches Verhalten in allen globalen Wertschöpfungsketten zu fördern.
Unternehmen spielen eine Schlüsselrolle beim Aufbau einer nachhaltigen Wirtschaft und Gesellschaft. Sie sollen verpflichtet werden, negative Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Menschenrechte, wie Kinderarbeit und Ausbeutung von Arbeitnehmern, sowie auf die Umwelt – beispielsweise Umweltverschmutzung und Verlust an biologischer Vielfalt – zu achten und bestmöglich zu verhindern oder zu vermindern.
Für Unternehmen werden diese neuen Vorschriften Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen, für Verbraucher und Anleger werden sie mehr Transparenz bringen. Die neuen EU-Rechtsvorschriften werden den ökologischen Wandel voranbringen und die Menschenrechte in Europa und darüber hinaus weltweit in Produktionsländern schützen.
Einige Mitgliedstaaten haben bereits Vorschriften zur Sorgfaltspflicht eingeführt und einige Unternehmen haben Maßnahmen auf eigene Initiative ergriffen. Es bedarf jedoch weitreichenderer Verbesserungen, die mit freiwilligen Maßnahmen nur schwer zu erreichen sind. Mit diesem Vorschlag wird eine Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit eingeführt, um gegen negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt vorzugehen.
Die neuen Sorgfaltspflichten gelten für die folgenden Unternehmen und Sektoren:
EU-Unternehmen:
Gruppe 1:
alle EU-Gesellschaften mit beschränkter Haftung von erheblicher Größe und Wirtschaftskraft (mit mindestens 500 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mindestens 150 Mio. EUR weltweit)
Gruppe 2:
andere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die in bestimmten ressourcenintensiven Branchen tätig sind und die nicht beide Schwellenwerte der Gruppe 1 erfüllen, aber mehr als 250 Beschäftigte und einen Nettoumsatz von mindestens 40 Mio. EUR weltweit haben.
Für diese Unternehmen gelten die Vorschriften zwei Jahre später als für Gruppe 1 in der EU tätige Unternehmen aus Drittstaaten, die einen Umsatz in Höhe von Gruppe 1 und Gruppe 2 innerhalb der EU erwirtschaften.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fallen nicht direkt in den Anwendungsbereich dieses Vorschlags. Dieser Vorschlag gilt jedoch nicht nur für die Unternehmen selbst, sondern auch für ihre Tochtergesellschaften und die gesamte Wertschöpfungsketten (direkt und indirekt bestehende Geschäftsbeziehungen). Um ihre Sorgfaltspflicht erfüllen zu können, sollen Unternehmen entsprechende Maßnahmen einleiten, um negative Auswirkungen zu verhindern.
Die Unternehmen sollen für ihre Maßnahmen und die Einhaltung der Sorgfaltspflicht verantwortlich sein.
Nachhaltigkeits-Bericht für alle Unternehmen
Es ist davon auszugehen, dass darauffolgend jeder Unternehmer für sein Unternehmen eine Art Nachhaltigkeitsbericht erstellen muss. In diesem Bericht sollen neben der Lieferkette auch die direkten Emissionen des Betriebes und alle zusammenhängenden Auswirkungen auf Umwelt, Klima und Menschen erfasst sein. Ebenso muss bei neuer Entstehung von Betrieben ein Klima-Resilienz-Plan bereitgestellt werden, eine Art Notfallplan des Unternehmens, der sicher geht, damit das Unternehmen auch bei stark veränderten Klimabedingungen und deren Folgen ökonomisch weiterarbeiten kann.
Management-System für Nachhaltigkeit
Sie sollen ihre Maßnahmen dokumentieren und die Dokumentation einer unabhängigen Stelle zur Überprüfung vorlegen.
Die Mitgliedstaaten sollen für eine effektive Durchsetzung der Sorgfaltspflichten sorgen, indem sie entsprechende nationale Vorschriften und/oder Verfahren einführen. Sie sollen auch für eine effektive Zusammenarbeit mit den Unternehmen sorgen, um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten sicherzustellen.
Die Europäische Kommission wird die Mitgliedstaaten und die Unternehmen bei der Umsetzung und Durchsetzung der Sorgfaltspflichten unterstützen. Sie wird auch eine Plattform für die Zusammenarbeit mit Schwellenländern und anderen interessierten Ländern einrichten, um einen globalen Ansatz für die Verhinderung und Beseitigung von schädlichen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu fördern.
Die Europäische Kommission wird auch eine Überprüfung der Vorschriften nach fünf Jahren durchführen, um sicherzustellen, dass sie wirksam sind und an die sich verändernden Bedürfnisse angepasst werden.
Grundlage des Lieferkettengesetzes
Dieser Vorschlag ist Teil des Europäischen Green Deals und trägt zu seinen Zielen bei, die EU zu einem klimaneutralen Kontinent zu machen und den Bürgern ein höheres Maß an Schutz und Wohlbefinden zu bieten. Es ist auch im Einklang mit den Zielen der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDGs 1-17).
Quelle: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_1145